Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fassung 1.0. Stand: 27. August 2026
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen RyTech Innovation, Inhaber Nikita Rybalka (nachfolgend „Auftragnehmer“), und dem Auftraggeber über Analyse-, Pilot- und Betriebsleistungen im Bereich der Automatisierung wiederkehrender Ingenieurs- und Verwaltungsabläufe.
Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie finden keine Anwendung gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).
Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch nicht durch widerspruchslose Ausführung des Auftrags, es sei denn, der Auftragnehmer hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt.
2. Vertragsgegenstand und Vertragstyp
Gegenstand des Vertrags ist je nach Beauftragung: (a) eine Analyse mit schriftlicher Einschätzung eines konkreten Prozesses, (b) ein Pilotprojekt mit definiertem Umfang und definierter Abnahme oder (c) der laufende Betrieb und die Weiterentwicklung einer ausgelieferten Lösung.
Analyse und Pilotprojekt sind Werkverträge (§ 631 BGB); geschuldet ist der vereinbarte Erfolg (Abnahme, § 640 BGB). Der laufende Betrieb (Retainer) ist ein Dienstvertrag (§ 611 BGB); eine Abnahme findet insoweit nicht statt.
Der konkrete Leistungsumfang, die Ergebnisse und die Termine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung in Textform. Das Angebot hat im Fall von Widersprüchen Vorrang vor diesen AGB. Ein Vertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung des Angebots oder durch Auftragsbestätigung des Auftragnehmers in Textform zustande.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers (§ 642 BGB)
Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich die für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen bereit, insbesondere: Referenzdokumente und Zielvorlagen, repräsentative Beispieldaten, einen benannten fachlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis sowie die für die vereinbarten Anbindungen erforderlichen Zugänge zu Systemen und Daten.
Der Auftragnehmer kann die vereinbarten Abnahmekriterien ohne vom Auftraggeber freigegebene Referenzdokumente nicht erreichen. Kommt der Auftraggeber mit einer Mitwirkungshandlung in Verzug, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen; der Auftragnehmer kann eine angemessene Entschädigung nach § 642 BGB verlangen. Zusätzlicher Aufwand infolge verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung wird nach tatsächlichem Aufwand vergütet.
4. Abnahme (§ 640 BGB)
Bei Pilotprojekten gilt als Abnahmekriterium eine feldbezogene Trefferquote von mindestens 95 % („Feld-Trefferquote ≥ 95 %“), gemessen gegen die vom Auftraggeber freigegebenen Referenzdokumente.
Die Messmethode und der Prüfkorpus (Referenzdatensatz) werden vor Pilotbeginn in Textform festgelegt und sind für die Abnahme allein maßgeblich.
Im Pilotpreis enthalten sind zwei Korrekturschleifen. Eine dritte und jede weitere Korrekturschleife wird gesondert nach dem jeweils gültigen Satz des Auftragnehmers berechnet.
Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung in Textform an. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Fertigstellungsanzeige in Textform konkrete Mängel rügt (fiktive Abnahme). Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Ein einseitiges Ermessen des Auftraggebers über die Abnahmefähigkeit besteht nicht.
5. Vergütung, Zahlungsbedingungen, Nebenkosten
Es gelten die im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung genannten Festpreise je Leistung. Die Analyse wird zum Festpreis von 1.900 € berechnet. Bei Beauftragung des anschließenden Piloten innerhalb von 90 Tagen wird die Vergütung für Analyse & Konzept vollständig auf den Piloten angerechnet. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen; der Verzugszins beträgt neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB), zzgl. der Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB.
Hardware, die für den Betrieb der Lösung beim Auftraggeber erforderlich ist, wird als Durchlaufposten ohne Aufschlag zum Einstandspreis weitergegeben.
Reisekosten und Reisezeiten werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern die einfache Entfernung vom Sitz des Auftragnehmers 50 km überschreitet; Anfahrten innerhalb dieser Entfernung sind mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.
6. Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen
Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung erhält der Auftraggeber an der konkret für ihn erstellten Konfiguration ein einfaches (nicht ausschließliches), zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für die eigenen Geschäftszwecke des Auftraggebers. Eine Übertragung dieses Rechts oder eine Unterlizenzierung an Dritte ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig.
Alle Rechte an vorbestehenden Bestandteilen, generischen Verarbeitungs-Pipelines, Prompts, Bibliotheken, Werkzeugen und dem allgemeinen Know-how des Auftragnehmers verbleiben beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, diese Bestandteile — auch in Kenntnissen und Erfahrungen abstrahiert — für andere Projekte zu nutzen und weiterzuentwickeln.
7. Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen der anderen Partei streng vertraulich, verwenden sie nur zur Vertragserfüllung und geben sie nicht an Dritte weiter. Die Verpflichtung gilt für die Vertragsdauer und drei Jahre darüber hinaus.
Insbesondere gilt: Beispiel- und Referenzdokumente, Zeichnungen, Prüf- und Messdaten des Auftraggebers sind vertraulich, werden nicht zum Training von Modellen verwendet und werden ohne gesonderte Vereinbarung in Textform nicht an Cloud-Dienste Dritter übertragen.
Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind oder werden, dem Empfänger bereits bekannt waren, von ihm unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
8. Datenschutz / Auftragsverarbeitung
Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragsverarbeitungsvertrag ist ein eigenständiges Dokument; seine Regelungen werden nicht in diese AGB einbezogen.
9. Ergebnisse automatisierter Verarbeitung und Verantwortung
Automatisierte Extraktion, Klassifikation und Aufbereitung liefern wahrscheinlichkeitsbasierte Ergebnisse. Der Auftragnehmer sichert die vereinbarte Trefferquote auf dem vereinbarten Prüfkorpus zu (§ 4), nicht die Richtigkeit jeder einzelnen Ausgabe.
Die Freigabe sowie die technische und regulatorische Verantwortung für Dokumente und Ergebnisse, die die Organisation des Auftraggebers verlassen (z. B. Prüfprotokolle, EMPB/PPAP, Konformitätsunterlagen), verbleiben beim Auftraggeber. Der Auftraggeber richtet hierfür eine geeignete Freigabe- und Kontrollstelle ein.
10. Haftung
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt: bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit; für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; bei arglistig verschwiegenen Mängeln; sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht — einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, insgesamt jedoch höchstens auf 500.000 € je Schadensfall und 1.500.000 € je Vertragsjahr. Der Höchstbetrag je Schadensfall entspricht der Deckungssumme der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung des Auftragnehmers.
Im Übrigen ist die Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Ein pauschaler Ausschluss von Folgeschäden erfolgt nicht. Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nur in dem Umfang, der auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre; der Auftraggeber ist zur regelmäßigen, dem Stand der Technik entsprechenden Datensicherung verpflichtet.
Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
11. Anwendungsausschluss
Die Leistungen des Auftragnehmers werden nicht für die unmittelbare Integration in Waffensysteme oder deren Steuerung erbracht, es sei denn, dies wurde gesondert in Textform vereinbart. Dokumentations-, Prüf- und Verwaltungsabläufe von Zulieferern des Verteidigungssektors fallen nicht unter diesen Ausschluss.
12. Laufzeit und Kündigung
Analyse und Pilotprojekt sind Projektverträge; sie enden mit Abnahme bzw. vollständiger Leistungserbringung.
Der laufende Betrieb (Retainer) läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende in Textform gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
13. Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die dem Auftragnehmer die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (u. a. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, weiträumige Ausfälle von Telekommunikations- oder Cloud-Infrastruktur), berechtigen den Auftragnehmer, die Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, können beide Parteien vom betroffenen Vertragsteil zurücktreten.
14. Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform; das gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; an die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung. Eine salvatorische Klausel entfaltet in AGB nur begrenzte Wirkung; sie ersetzt keine wirksame Einzelregelung.
15. Stand
Fassung 1.0. Stand: 27. August 2026.